Das GEG wird kommen.

Das GEG wird kommen.

Aber wie? Wir schauen in den Entwurf …

Mit dem GebäudeEnergieGesetz wird das Energieeinsparrecht für Gebäude strukturell neu konzipiert und vereinheitlicht. Es führt das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (EEWärmeG) in einem neuen Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (GEG) zusammen.

Der Anlass für die Zusammenführung der bestehenden Gesetze zum GEG ist die von der EU-Gebäuderichtlinie geforderte Festlegung des energetischen Standards eines Niedrigstenergiegebäudes für Neubauten. Gleichzeitig sollen mit dem Zusammenlegen der bisherigen Gesetze die Anwendung und damit der Vollzug des Energieeinsparrechts vereinfacht werden.
Da es sich hierbei lediglich um einen Referentenentwurf handelt, kann davon ausgegangen werden, dass es im Laufe des weiteren Prozesses noch zu Änderungen kommen kann.

Anforderungen an Neubauten
Künftig soll für die Errichtung neuer Gebäude ein einheitliches Anforderungssystem gelten. Dieses basiert auf einer, gegenüber der Energieeinsparverordnung von 2013, weitgehend unveränderten Referenzgebäudebeschreibung. Die technische Referenzausführung zur Wärmeerzeugung allerdings wird bei Wohngebäuden und Zonen von Nicht-Wohngebäuden mit Raumhöhen bis zu 4 Metern von einem Öl-Brennwertheizkessel auf einen Erdgas-Brennwertheizkessel umgestellt. Die Referenzausführung für Wohngebäude wird außerdem um Systeme für die Gebäudeautomation erweitert. Die zum 1. Januar 2016 in Kraft getretene Verschärfung der primärenergetischen Neubauanforderungen um 25 % bleibt bestehen. Dies gilt auch für die seit Anfang 2016 verschärften Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz. Bei Wohngebäuden darf der spezifische Transmissionswärmeverlust des Referenzgebäudes nicht überschritten werden. Bei Nicht-Wohngebäuden bleiben die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten unverändert. Gebäude mit einer Raumhöhe von über 4 Metern, die mit dezentralen Gebläse- und Strahlungsheizungen beheizt werden, werden von der Pflicht zur anteiligen Nutzung erneuerbarer Energien befreit.

Anforderungen an Bestandsgebäude
Weitgehend unverändert bleiben die energetischen Anforderungen und Pflichten im Gebäudebestand. Bei Erweiterungen und Ausbauten bestehender Gebäude gibt es künftig keinen Unterschied zwischen Erweiterungen mit oder ohne neuen Wärmeerzeuger. Für den gesamten hinzukommenden Gebäudeteil werden Anforderungen mit dem Bezug zum baulichen Wärmeschutz des Referenzgebäudes gestellt. Der bisherige Nachweis über eine gesamtenergetische Bilanzierung des hinzukommenden Gebäudeteils entfällt.

GebäudeEnergieGesetz
Fred Schilberg